AGB
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Franz gr. Rebel GmbH & Co. KG
1. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im
folgenden kurz: AGB) regeln Leistungen von Franz
gr. Rebel GmbH & Co. KG
1.2. Diese AGB gelten für sämtliche
Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen
dem Auftraggeber und Auftragnehmer, etwa nicht
nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern wird die
Anwendung der AGB auch für alle Zusatz- und
Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte
ausdrücklich vereinbart.
1.3. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingen der
Auftraggeber haben keine Gültigkeit und wird
diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Der
Auftragnehmer erklärt ausdrücklich nur aufgrund
seiner AGB kontrahieren zu wollen. Wird
ausnahmsweise die Anwendung der AGB der
Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren
Bestimmungen nur soweit sie nicht mit diesen AGB
kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in
den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
1.4.Der Auftraggeber erklärt, dass er vor
Vertragsabschluß die Möglichkeit hatte vom Inhalt
der AGB Kenntnis zu nehmen und dass er mit
deren Inhalt einverstanden ist.
1.5. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann
ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es
wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht
bestehen.
2. Angebote, Vertragsabschluss
2.1. Angebote des Auftragnehmers sind
freibleibend und unverbindlich.
2.2 Angebote oder Bestellungen der Auftraggeber
nimmt der Auftragnehmer durch schriftliche
Auftragsbestätigung oder durch Lieferung des
Kaufgegenstandes oder durch Erbringung der
Leistung an.
2.3. Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind
grundsätzlich ohne Gewähr für die Vollständigkeit
und Richtigkeit.
2.4 Bei reinen Materiallieferungen (z.B.
Halbzeugen) und Halbfertigprodukten in Serie (z.B.
Einzelteile sind Abmessungen, Gewichte und
Abbildungen in Angeboten für den Auftragnehmer
unverbindlich und für die Berechnung nicht
maßgebend. Für die Abrechnung und Bezahlung ist
das vom
2.5. Auftragnehmer festgestellte Gewicht
maßgebend. Handelübliche Abweichungen der
Ware in, Qualität Maßgenauigkeit und Farbton
bleiben vorbehalten.
3. Liefer- / Leistungsfristen
3.1. Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich,
sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche
in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag
schriftlich vereinbart sind.
3.2 Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen
Gründen auch immer zu einer Abänderung oder
Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die
Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen
Zeitraum.
3.3. Wird der Auftragnehmer an der Erfüllung
seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von
unvorhersehbaren oder nicht vom Auftragnehmer
zu vertretenden Umständen, wie etwa
Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und
Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten,
Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten,
Streik, Behinderung von Verkehrswegen,
Verzögerungen bei der Zollabfertigung oder
höherer Gewalt behindert, so verlängert sich die
Liefer-/ Leistungsfrist in angemessenen Umfang.
Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände beim
Auftragnehmer selbst oder einem seiner Lieferanten
oder Subunternehmer eintreten.
3.4. Wird die Vertragserfüllung durch nicht vom
Auftragnehmer zu vertretenden Gründe unmöglich,
so ist der Auftragnehmer von seinen vertraglichen
Verpflichtungen frei.
4. Preise und Zahlungsvereinbarungen
4.1. Die in unseren Angeboten enthaltenen Preise
sind freibleibend. Sie verstehen sich ab Werk,
ausschließlich Verpackung, Rollgeld, Porto, Frachtund Wertversicherung. Die Verpackung berechnen
wir zum Selbstkostenpreis. Kostenvoranschläge für
Sonderanfertigungen, Reparaturen und
Instandsetzungen können wir lediglich
unverbindlich abgeben.
4.2. Übersteigt der voraussichtliche tatsächliche
Aufwand die im Kostenvoranschlag genannten
Beträge, werden wir dem Auftraggeber
unverzüglich Anzeige erstatten und dessen weitere
Entschließung einholen.
4.3. Preisänderungen sind bei Festpreisen zulässig,
wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten
Liefertermin die Beschaffungspreise wichtiger
Rohstoffe (Edelstahl) um mehr als 10% gestiegen
sind. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der
Lieferung die Löhne, Materialkosten oder die
marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir
berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der
Kostensteigerungen anzupassen. Der Käufer ist
zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die
Preisanpassungen den Anstieg der allgemeinen
Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und
Auslieferung erheblich übersteigen.
4.4. Mangels besonderer Vereinbarung ist die
Zahlung ohne jeden Abzug auf das Konto des
Lieferers zu leisten, und zwar:
4.4.A 30% des Auftragswertes nach Eingang der
Auftragsbestätigung.
4.4.B 30% des Auftragswertes bei halber
vereinbarter Lieferfrist.
4.5. Alle Zahlungsbedingungen die anders in der
Bestellung definiert wurden akzeptieren wir nur,
wenn wir diese auch schriftlich bestätigt haben.
4.6. Unsere Rechnungen werden am Tag der
Lieferungen bzw. der Bereitstellung des
Vertragsgegenstandes ausgestellt. Sie sind sofort
ohne Abzug fällig.
4.7. Bei verspäteter Zahlung werden wir ohne dass
es einer besonderen Vereinbarung bedarf – unter
Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren
Schadens Zinsen in Höhe von 5 %-Punkte über den
jeweiligen Basiszinssatzes berechnen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem
Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen
aus dem Liefervertrag und dem Eingang aller im
Zeitpunkt des Abschlusses des Liefervertrages
bereits fälligen Forderungen vor.
5.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, nach zweimaliger Mahnung den
Liefergegenstand zurückzunehmen; der Kunde ist
zur Herausgabe verpflichtet.
5.3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit
Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem
Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche
unbestritten sind.
5.4 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch
den Lieferer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5.5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771
ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns
entstandenen Ausfall.
Der Käufer darf den Liefergegenstand bis zur
vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch
zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch
Dritte Hand hat der Käufer uns sofort zu
unterrichten. Im Fall der Weiterveräußerung tritt
der Käufer bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus
Weiterveräußerung in Höhe des Faktur-Endbetrages
(einschl. MWSt.) an uns ab.
6. Gewährleistung – Mängelrügen
6.1. Mängelrügen sind, soweit sie sich auf die
äußerliche Beschaffenheit des
Vertragsgegenstandes beziehen, unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach
Empfang des Vertragsgegenstandes schriftlich
mitzuteilen.
6.2. Die Mängelrüge muss innerhalb der
vorerwähnten Frist bei uns eingegangen sein.
Mängel, die erst nach Ingebrauchnahme des
Vertragsgegenstandes festgestellt werden, sind
ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 10
Tagen nach Feststellung schriftlich anzuzeigen.
Unterlässt der Kunde die fristgerechte schriftliche
Rüge, verliert er seine Gewährleistungsrechte.
6.3. Wird eine mangelhafte Sache geliefert, ist uns
eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung einzuräumen. Als angemessen gilt
die Frist, die unser Vorlieferant benötigt, um die
Ersatzsache oder Austauschteile zu liefern bzw.
seinerseits die Mängel zu beseitigen, zuzüglich
einer Dispositionsfrist von 6 Wochen.
6.4. Nachbesserung mehr als 2 x Fehlgeschlagen:
Schlägt die Nachbesserung mehr als zweimal fehl,
kann eine Ersatzsache nicht beschafft werden oder
wird die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aus
anderen Gründen nicht ausgeführt, kann der Kunde
nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) oder Rückgängigmachung des
Kaufvertrages (Wandlung) begehren.
6.5. Schadenersatzansprüche: sind ausgeschlossen,
sofern diese sich nicht auf das Fehlen einer
zugesicherten Eigenschaft beziehen.
7 Haftung
7.1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, haftet der Lieferer aus
welchen Rechtsgründen auch immer nur:
7.2. bei Vorsatz
7.3. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der
Organe oder leitender Angestellter
7.4. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder
deren Abwesenheit er garantiert hat
7.5. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit
nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird.